Vetrag von Lissabon / Gespräch mit Prof. Dr. Fisahn

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Interviewfragen anlässlich der Verfassungsgerichtsentscheidung vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon an Prof. Dr. Andreas Fisahn

 

1.Sie haben im Auftrag der Linkspartei den Antrag gestellt, im Organstreitverfahren festzustellen, dass das Gesetz vom 8.10.2008 zum Vertrag von Lissabon den Deutschen Bundestag in seinen Rechten als legislatives Organ verletzt und deshalb unvereinbar sei mit dem Grundgesetz.

Diesen Antrag hat das BVerfG zurückgewiesen. Sehen Sie Ihre Klage damit als im wesentlichen gescheitert an?

 

Ja und nein. Ich will jetzt nicht auf die Kostenverteilung hinweisen, das ist albern. Inhaltlich ist das BVerfG unserer Diagnose gefolgt, dass die Europäischen Institutionen selbstständig keine ausreichende demokratische Legitimität erzeugen, es hat also das berühmt berüchtigte Demokratiedefizit der EU konstatiert. Aber: es sucht den Ausweg in einer Legitimation durch die nationalen Parlamente und nicht in einer fortschreitenden Demokratisierung der Union. Das ist gleichsam eine nationaldemokratische Antwort auf das europäische Demokratiedefizit, die für die EU keine Perspektiven eröffnet und was die nationale Legitimation ausgesprochen beschränkt bleibt.

 

2.Sie sagten, dass wesentliche in Grundrechte eingreifende Entscheidungen - etwa in den Anwendungsbereichen der Artikel 87 Abs. 3, Artikel 89, Artikel 113 AEUV ohne Zustimmung des Europäischen Parlamentes getroffen werden könnten. Könnten Sie uns dies etwas näher erläutern? Welche Position ergriff das Bundesverfassungsgericht hierzu?

 

Das Gericht hat das Problem über das bekannte Theorem der begrenzten Einzelermächtigung „gelöst“, also eher den Ausweg für Helden gefunden. Das EP kann, so das Gericht, Grundrechtseingriffe nicht demokratisch legitimieren, dann muss es das auch nicht. Vielmehr müssen die nationalen Parlamente eine ausreichende Legitimation verschaffen. Das geschieht über die „begrenzte Einzelermächtigung“ also über die Zuweisung von Kompetenzen an die EU. Mit Blick auf die Kompetenzerweiterungen hat das Gericht dann ja auch Nachbesserungen im Begleitgesetz gefordert. Der BT muss auch der „schleichenden“ Kompetenzerweiterung, d.h. einer ohne Vertragsänderung zustimmen. Es besteht jedoch ein Missverhältnis zwischen den Anforderungen einer demokratisch-parlamentarischen Programmierung der Exekutive auf nationaler und auf europäischer Ebene. (...)

 

Auszug aus dem Kapitel zum Vertrag von Lissabon im Buch

DER LANGE MARSCH DER INSTITUTIONEN

Vom Verfassungsvertrag für Europa bis zum Vertrag von Lissabon

 

erschienen im Verlag EDITIONS EUROPARLOIR

http://www.europarloir.de

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